Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landschaftsbau Siebengebirge GmbH

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von der Landschaftsbau Siebengebirge GmbH (im Folgenden LS GmbH genannt) und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werksliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglicher Vereinbarungen und Angebote.

Lieferungen, Leistungen und Angebote der LS GmbH an gewerbliche (Unternehmer) und nicht gewerbliche Auftraggeber (Verbraucher) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme anderweitiger Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

  1. Vertragsgegenstand, Angebot und Vertragsschluss

2.1. Gegenstand des Vertrags sind alle Leistungen, die in einem Leistungsverzeichnis und/oder Angebot in Verbindung mit etwaigen Skizzen festgelegt sind. Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben in unserem Eigentum und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.

2.2. Wir halten uns an abgegebene Angebote 8 Wochen gebunden; ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie z.B. Naturprodukte und Pflanzen, die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

2.3. Mit der Bestellung von Waren und/oder Bau und/oder Dienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistung erklärt werden.

2.4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Auftraggeber umgehend.

2.5. Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus z.B. Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 € zzgl. 19% MwSt., welche bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird. Für die Erstellung von Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und wird mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe von 52,00 €/Std. zzgl. MwSt. angesetzt. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind diese unaufgefordert an uns zurückzugeben. Wir behalten uns das Recht vor, dem Auftraggeber den Planungsaufwand mit dem o.g. Stundenverrechnungssatz zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen.

2.6. Wir behalten uns das Recht vor, die vereinbarten Leistungen ggf. auch durch einen von uns beauftragten Subunternehmer aus- und/oder durchführen zu lassen.

  1. Leistungs-, Ausführungs- und Lieferfristen, höhere Gewalt

3.1. Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.

3.2. Aufträge und Bestellungen verpflichten uns erst nach der erteilten Auftragsbestätigung, bzw. nach Vertragsunterzeichnung.

3.3. Leistungs-, Ausführungs- und Lieferfristen gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung von uns durch etwaige Zulieferanten. Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

3.3. Im Falle von höherer Gewalt, wie z.B. Wetterkatastrophen (Dürre, Frost oder Hagel) oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen (Pandemien, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe), verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Ausführung erschwert oder unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- und/oder Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen.

  1. Pflichten des Auftraggebers

4.1. Vor unserer Tätigkeitsaufnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von uns benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Des Weiteren hat der Auftraggeber für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.

4.2. Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – allein bei uns. Der Auftraggeber wird davon absehen, unseren Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber uns von dadurch entstandenen Nachteilen frei.

4.3. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und ein eventuelles Zusammenwirken verschiedener Unternehmer zu regeln. Er hat uns alle die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die zur Vertragsausführung benötigten Anschlüsse (Wasserversorgung, Strom u. a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u. a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt allein der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.

  1. Vergütungs-, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

5.1. Aus dem Leistungsverzeichnis/Angebot ergeben sich die Grundlagen unserer Vergütung. Alle angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen und Artikel (Einheitspreisvertrag). Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns das Recht auf Korrektur der Preise vor.

5.2. Nach Erhalt von Waren und/oder Dienstleistungen ist die Schlussrechnung nach Zugang zur sofortigen Zahlung fällig und binnen der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, in der Regel 14 Tage, zu zahlen. Handelt es sich bei den zu erbringenden Leistungen um Bauleistungen i.S.v. § 650a BGB, ist die Schlussrechnung erst nach Abnahme der Werkleistung zu stellen. Es gilt § 650g Abs. 4 BGB. Gleiches gilt für Teilschlussrechnungen. Es gilt die zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.

5.3. Abschlagszahlungen richten sich nach § 632a BGB. Sie sind nach Zugang einer Leistungsaufstellung/Abschlagsrechnung zur sofortigen Zahlung fällig binnen der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, in der Regel 5 Tage, zu zahlen.

5.4. Die Kosten für Anschluss und Verbrauch von Wasser und Strom, sowie die Abwassergebühren sind, soweit im Angebot nicht anders vermerkt, nicht berücksichtigt und sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen oder vom Auftraggeber zu übernehmen.

  1. Leistungsänderungen bzw. zusätzliche Leistungen

6.1. Für Leistungsänderungen bzw. zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 650a BGB gelten die §§ 650b bis 650d BGB, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

6.2. Stellt der Auftraggeber uns keine Planung zur Verfügung, so übernehmen wir nicht das Vergütungsrisiko für die Richtigkeit und Vollständigkeit unseres Angebots. Sollten nach Vertragsschluss Änderungen zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sein, so hat der Auftraggeber unseren vermehrten Aufwand zu vergüten.

6.3. Kommen wir einer Änderungsanordnung des Auftraggebers nach, obwohl diese vor Ablauf der Frist von 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens oder nicht in Textform (§ 650b Abs. 2 BGB) ausgesprochen wurde, steht uns dennoch ein Anspruch auf Vergütungsanpassung gem. § 650c BGB zu.

  1. Abnahme

7.1. Bei werkverträglichen Leistungen sind diese nach vertragsmäßiger Fertigstellung abzunehmen, wobei die Abnahme unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf. Soweit eine Vertragspartei dies verlangt, sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen (Teilabnahme).

7.2. Hat der Auftraggeber die Abnahme erklärt und mit der Abnahme Mängel vorbehalten oder nach der Abnahme Mängel gerügt und haben wir diese beseitigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mängelbeseitigung gesondert abzunehmen (Nachabnahme). Beseitigen wir nicht sämtliche gerügten Mängel, so können wir die Nachabnahme zumindest in Bezug auf die beseitigten Mängel verlangen.

7.3. Liegen die Voraussetzungen der Abnahme, der Teilabnahme und Nachabnahme vor, ist die Abnahme, die Teilabnahme oder die Nachabnahme durch den Auftraggeber schriftlich zu erklären, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Der Befund ist dann in einem Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen, in welchem der Auftraggeber etwaige Vorbehalte wegen ihm bekannter Mängel aufzunehmen hat. Das Protokoll ist zu unterzeichnen. Der Auftraggeber hat für einen unverzüglichen Zugang des Protokolls bei uns zu sorgen.

7.4. § 640 Abs. 2 BGB findet auch auf die zuvor genannten Teilabnahmen und Nachabnahmen Anwendung. An die Stelle der Fertigstellung des Werks gem. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB tritt im Falle der Teilabnahme die Fertigstellung der in sich abgeschlossenen Teile der Leistung und im Falle der Nachabnahme die Fertigstellung der Beseitigung der einzelnen Mängel.

7.5. Verweigert der Auftraggeber eine Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen nach § 650g BGB an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. § 650g BGB gilt auch für Teilabnahmen und Nachabnahmen.

  1. Verteilung der Gefahr

8.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so können wir die ausgeführten und nunmehr beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abrechnen. Uns sind zudem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

8.2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen.

8.3. Werden Pflanz- oder Rasenarbeiten vor der Abnahme aufgrund Diebstahls, Vandalismus, Wildverbiss oder aufgrund natürlicher Umstände, die für uns nicht vermeidbar waren (z.B. Schädlingsbefall, der nicht auf unseren Lieferungen und Leistungen beruht), beschädigt oder zerstört, so können wir die ausgeführten und nunmehr beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abrechnen. Uns sind außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. Nr. 7.2. gilt entsprechend.

8.4. Nr. 8.3. gilt nur, wenn die Pflanz- oder Rasenarbeiten allein aufgrund einer noch durchzuführenden Fertigstellungspflege nicht abnahmereif erstellt sind, die im wesentlichen vertragsgemäße Lieferung und Ausführung der Pflanzen und Pflanzung innerhalb einer Zustandsfeststellung durch den Auftraggeber bestätigt ist und der Auftraggeber die tatsächliche Gewalt über die Pflanzung ausüben kann. Eine förmliche Zustandsfeststellung ist durchzuführen, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Der Befund ist dann in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterzeichnen. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

  1. Gewährleistung

9.1. Wir übernehmen die Gewährleistung nur im Umfang der in der Leistungsbeschreibung und/oder Angebot festgehalten ist und, dass die erbrachten Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen gem. § 634 BGB, wobei wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vorbehalten.

9.2. Für die von uns gelieferten Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (z.B. wässern, düngen, mähen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für den Anwuchs wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber eine solche Anwuchsgarantie, so wird hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt. Eine gewährte Anwuchsgarantie erstreckt sich auf die maximale Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für die Pflanzart geeignete Behandlung (z.B. Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung) hat zuteilwerden lassen. Fälle höherer Gewalt, Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge sind von der Garantie nicht erfasst. Bei der Anwuchsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

9.3. Für die vom Auftraggeber gelieferten oder beschafften Pflanzen, Saatgut, Baustoffe, Bauteile usw. übernehmen wir keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar von uns ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätigen gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

9.4. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüsse bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein sind kein Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.

9.5. Mängelbeseitigung

Fordert der Auftraggeber uns zur Mängelbeseitigung auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns den Zugang zum Objekt über vorhandene Zugangswege zu gestatten.

Befolgen wir eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung, können wir vom Auftraggeber Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen verlangen, wenn der Auftraggeber uns den Zugang zum Objekt schuldhaft nicht gestattet. Kommen wir einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach und stellt sich heraus, dass wir den Mangel nicht zu verantworten haben, hat der Auftraggeber die uns entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn der Auftraggeber hätte erkennen können, dass uns hinsichtlich des Mangels keine Verantwortung trifft.

Soweit abweichenden Vereinbarungen nicht getroffen sind, können wir in diesen Fällen für die uns entstandenen Aufwendungen die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB verlangen.

9.6. Für die Verjährung der Mängelansprüche gelten die Fristen nach § 634a BGB.

  1. Sicherheiten

Handelt es sich bei den Leistungen um solche i.S.d. § 650a BGB, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die Leistung einer Sicherheit in Form einer Sicherungshypothek gem. § 650e BGB oder einer Bauhandwerkerversicherung gem. § 650f BGB zu verlangen.

  1. Betriebshaftpflichtversicherung

Wir haben eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln, Tel. 0221 308-00, Fax 0221 308-103, E-Mail: info@gothaer.de; Versicherungsnummer: 95.000.755157.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.2. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (AG Königswinter/LG Bonn).

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Teile hiervon unberührt. Die Parteien haben sich so zu verhalten, dass der Vertragszweck nicht gefährdet wird.